VEREINSSATZUNG

Sportverein Bottrop Vonderort 1949 e.V.

Satzung § 1

- Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Sportverein Bottrop-Vonderort 1949 e.V., abgekürzt: SV- Vonderort 1949 e.V.

2. Vereinsfarben sind blau / weiß

3. Der Verein ist politisch und religiös neutral

4. Der Verein ist beim Amtsgericht Bottrop unter der Registernummer 1 im Vereinsregister eingetragen

5. Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop 6. Der Verein wurde am 10.07.1949 gegründet

 

§ 2 – Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vor-schriften der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung der sportlichen Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch ist die Erstattung von Sachausgaben möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind und durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft:

Der Verein gliedert sich in:

a) Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Mitglieder selbstständiger Abteilungen

d) Ehrenmitglieder

1. Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden

2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig

3. Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

4. Die Aufnahme in den SV-Vonderort beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen auf Lebenszeit durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Fußballsport oder um den Verein erworben haben. Der Gesamtvorstand ist von einem solchen Beschluss zu informieren.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Ableben

b) durch Austritt aus dem Verein:

Dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird nach ablauf einer Kündigungsfrist von einem Monat wirksam. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind vorher zu erledigen.

c) durch Ausschluss aus dem Verein:

Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher Grund ist vorhanden, wenn ein Vereinsmitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat. Zum Beispiel Verstoß gegen den Vereinszweck, Rückstand von Beitragszahlungen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung, Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, Ziehen von Spielern für andere Vereine. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Gegen die Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Entscheidung schriftlich mitgeteilt worden ist, Berufung beim vorstand einlegen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit offen, sich vor dem Gesamtvorstand zu äußern. Ein aus dem Verein Ausgeschlossener hat das Recht des Widerspruchs. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die es persönlich abgeben kann.

2. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben ein eingeschränktes Stimmrecht.

3. Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag im vor aus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

4. Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein jeglichen Anspruch auf die Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vereinsvermögen.

5. Die Mitglieder haben ein Recht auf Beratung und Betreuung in den vom Verein ausgeübten Sportarten. Der Anspruch auf Teilnahme an Übungen, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins richtet sich nach dem Leistungsvermögen und den vom Vorstand getroffenen Anordnungen.

6. Die Grundsätze und Forderungen dieser Satzung, sowie die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

§ 5 – Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 6 – Organe des Vereins:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 

§ 7 – Mitgliederversammlung:

Regelmäßig vor Saisonbeginn eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederver-sammlung statt, zu der alle uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder im Auftrage des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen sind. Die Tagesordnung beschließt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Auftrag des Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 10% aller uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Tagesordnung beantragen. Der Gesamtvorstand (Paragraph 8 ) kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beantragen. Zu den Mitgliederversammlungen des SV-Vonderort wird durch Aushang an der Platzanlage, im Vereinslokal und im Verkehrslokal eingeladen. Mitglieder des Gesamtvorstandes erhalten eine schriftliche Einladung. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Wahl des Vorstandes

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes vom vorstand 3. Entgegennahme der Berichte von den Abteilungen

4. Entscheidung über eingereicht Anträge

5. Entlastung des Gesamtvorstandes

6. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

7. Entscheidung über die Gründung oder Auflösung einer Abteilung

8. Änderung der Satzung

9. Auflösung des Vereins

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten (Vereinsanschrift oder Mitglieder des Vorstandes). Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies vor Eintritt in die Tagesordnung mit Mehrheit beschließt. Sie können jedoch nicht Wahlen zum Vorstand, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung ein dazu beauftragtes Mitglied des Vorstandes. Mitgliederversammlungen finden in der Regel im Vereinslokal statt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll. Vertagungen sind zulässig durch Beschluss der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter gleichzeitiger Festsetzung des Ortes und Zeitpunktes der Fortsetzung. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mir der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Auf der nächsten Mitglieder-versammlung ist die Neuwahl vorzunehmen. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Zur Prüfung der Kassenverwaltung sämtlicher Vereinskassen und des Jahresabschlusses bestellt die Mitgliederversammlung drei (3) Prüfer, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben das Ergebnis der Prüfungen der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen in gleicher Besetzung nicht wiedergewählt werden. Die Entscheidung über die Gründung oder Auflösung einer Abteilung trifft die Mitglieder-versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Tagesordnung der Mit-gliederversammlung muss das jedoch vorsehen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 8 – Vorstand und erweiterter Vorstand:

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Und dem 2. Geschäftsführer, dem 1. Und dem 2. Kassierer sowie dem Jugendleiter. Vorstand im Sinne des § 26-BGB ist der Vorsitzende, der bzw. die stellvertretenden Vorsitzende/n, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- bzw. zeichnungsberechtigt. Aus praktischen Gründen kann Vorstandsmitgliedern Einzelvollmacht vom Vorstand erteilt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Der erweitere Vorstand besteht aus allen Personen, die ein Amt im Verein bekleiden. Neben dem Vorstand sind für den erweiterten Vorstand mindestens ein Sozialwart und der Fußball-obmann zu wählen; Abteilungsvorstände sowie der Jugendausschuss werden in der Mitgliederversammlung nur bestätigt. Zum erweiterten Vorstand gehören unter anderem: Spielführer der Seniorenmannschaften, Mitglieder des Spielausschusses, Mannschaftsbetreuer, alle Mitglieder des Jugendaus-schusses, Platzkassierer und die Abteilungsvorstände. Sollten sich Abteilungen im Verein gründen oder sich Abteilungen dem Verein anschließen, so gehört der jeweilige Abteilungsvorsitzende als Beisitzer mit eingeschränktem Stimmrecht ( bis zur nächsten Hauptversammlung9 zum Vorstand. Alle übrigen Mitglieder der Abteilungsvorstände gehören zum erweiterten Vorstand. Der Vorstand und auch der erweiterte Vorstand sind durch den Vorsitzenden zu den Vor-standssitzungen einzuladen, wenn kein Fixtermin vereinbart ist. Einladungen haben in der Regel mit einer Frist von 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Form sollte gewählt werden. Beschlüsse des Vorstandes und auch des erweiterten Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede schriftlich eingeladene Sitzung des Vorstandes und auch des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung beschließen und zubilligen.

 

§ 9 – Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Tagesordnung muss Satzungsänderungen vorsehen.

 

§ 10 – Vereinsauflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins verfällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, ortsverband Bottrop. Die Einwilligung des Finanzamtes Bottrop ist vorher einzuholen.

 

§ 11- Gerichtsstand:

Bei allen Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist Bottrop der Gerichtsstand.

 

§ 12 – Jugendordnung:

Alle Jugendlichen des Vereins bilden die Jugendversammlung. Diese beschließt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Jugendsatzung. Sie wählen mindestens den Jugendleiter, den Jugendgeschäftsführer, den Jugendkassierer und die beiden Jugendsprecher. Sie haben weiter das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mannschaftsbetreuer für die

Jugendmannschaften, die zusammen mit dem Jugendleiter, dem Jugendgeschäftsführer, dem Jugendkassierer und den beiden Jugendsprechern den Jugendausschuss bilden. Die Wahl des Jugendleiters, des Jugendgeschäftsführers, des Jugendkassierers und der beiden Jugendsprecher bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder des Jugendausschusses gehören zum erweiterten Vorstand des SV-Vonderort. Die beiden Jugendsprecher haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins.

 

§ 13 – Ehrenordnung:

Der SV-Vonderort gibt sich eine Ehrenordnung.

 

§ 14 – Finanzordnung:

Beiträge der Vereinsmitglieder sollen im Laufe der Zeit per Lastschriftverfahren für ein Quartal im Voraus eingezogen werden. Für die Übergangszeit ist die Barbezahlung – ebenfalls für ein Quartal im Voraus – noch möglich. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung für alle Abteilungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann abweichend von der allgemeinen Beitragsfestsetzung auf schriftlichen Antrag und durch mehrheitlichen Beschluss in bestimmten Fällen für eine festgesetzte Zeit auch einen ermäßigten Beitrag für Mitglieder beschließen.

 

§ 15 – Schlussbestimmungen:

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bottrop, den 03.08.1980

Geändert am 12.06.1994

Geändert am 25.05.1997

Bestätigt durch 7 Mitglieder

NR. Name Unterschrift

1 Winfried Flader

2 Rolf Langhardt

3 Reinhard Schürken

4 Bernhard Stachowski

5 Peter Raabe

6 Claus-Peter Eichhorn

7 Kurt Bachmann

 

Anmerkung:

Laut Protokoll vom 11.04.2008 wurde diese Satzung so dem Vereinsregister mitgeteilt. Das Protokoll enthält der Norm entsprechend 3 Unterschriften(Claus-Peter Eichhorn, Winfried Flader, Reinhard Schürken). Allerdings enthält die Bestätigung der Wahlen nur vier Unterschriften (Winfried Flader, Rolf Langhardt, Reinhard Schürken, Peter Raabe). Die Satzung hingegen wurde nur von Peter Raabe bestätigt, es wurde nur eine Unterschrift geleistet.

Das ist die beim Vereinsregister eingereichte, bekannte und gültige Version der Satzung des SV Vonderort, die hier im Original wiedergegeben wird.